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1635 V 30 Friedensvertrag von Prag (Dresden)
Kaiser, Sachsen (Kurfürstentum) |
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oder nicht, was und wievil Sie die Augs<purgische>
Confeszions Verwanthe darvon noch selb<st in>
handen haben, ohnweigerlich Restituirt, und <ein>-
geraumbt werden, Jedoch ohne Ersta<ttung>
aufgehobner Nutzungen, Erlitnen Kriegs<schaden>
und aufgewanther Unkosten, auch ohne <einige>
Demolirung oder Zu<.>fügung und gestattung
einiges fernern Vorsetzlichen Schadens, wie <auch>
ohne Abführung geschützes, Und anderer an <den>
selben örthern annoch befindtlicher mobilien, <aus->
serhalb was Jeder Theil an Stückhen und Mun<ition>
selbst dahin geschafft, oder mit sich gebracht. <Und>
sollen die Unterthanen, da Sie an einem oder
andern orth Pflicht geleistet, Und Sich verwan<dt>
gemacht, hiervon Loßgezehlt werden.
Was aber die außwertige Potentaten und Na<tionen>
In specie die Cron Franckhreich, Schweden <und>
andere, die nicht Reichs Stände noch dessen
glieder sein, oder daßelbige an ietzt Reco<gnos>
ciren, oder gleich Reichs Stände und dessen glieder
weren, Jedoch zu diesen frieden Sich nicht be<kennen>
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